Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 56 Festsetzung der Regelversorgungen
Stand: 24.08.2021
Wird zitiert von 46
Nach Gewicht
- BSG, 10.05.2017 – B 6 KA 9/16 R(Kassenzahnärztliche Vereinigung - Abrechnungsprüfung - sachlich-rechnerische Berichtigung aufgrund im Heil- und Kostenplan für Zahnersatz erkennbar enthaltener Leistungen der Implantatversorgung, die nicht dem Zahnersatz zuzurechnen seien - Genehmigung des Heil- und Kostenplans durch Krankenkasse steht Berichtigung entgegen - Erstversorgung mit Suprakonstruktion - Ausnahmefall nach Nr 36 Zahnersatz-Richtlinie - vollkeramische Krone als gleichartige Versorgung iRd Regelversorgung - geschätzte Material- und Laborkosten sind Gegenstand der Kostenplanung - Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit einer Abrechnung kann von Ersatzkasse beantragt werden - Ablehnung dieses Antrags ist Verwaltungsakt - sozialgerichtliches Verfahren - § 78 Abs 2 S 1 Nr 3 SGG nicht anwendbar)Zitiert von 6
- BSG, 07.05.2013 – B 1 KR 5/12 RKrankenversicherung - Leistungspflicht der Krankenkasse für Zahnersatz - Anspruch Versicherter gegen ihre Krankenkasse auf Leistung einer nachträglichen Festzuschusserhöhung an sich selbst nach eigenen Zahlungen an den Vertragszahnarzt - Bewilligung des Festzuschusses vor den Behandlung - Befristung der Genehmigung des Heil- und Kostenplans - Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur Versorgung mit ZahnersatzZitiert von 15
- BGH, 02.05.2024 – III ZR 197/23Zahnarzthonorar: Schriftformerfordernis für zu erstellenden Heil- und Kostenplan bei einer auf Wunsch des gesetzlich versicherten Patienten von der Regelversorgung abweichenden, andersartigen Versorgung
- LAG Köln, 03.07.2025 – 6 SLa 643/24
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2020 – L 24 KA 11/17
- SG Koblenz, 12.02.2020 – S 11 KR 448/19
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 24.08.2023 – 13 W 17/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.03.2023 – L 16 R 870/19
- SG Darmstadt, 18.10.2021 – S 8 KR 233/17
46 Entscheidungen zu § 56 SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/56#abs-1 (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien, erstmalig bis zum 30. Juni 2004, die Befunde, für die Festzuschüsse nach § 55 gewährt werden und ordnet diesen prothetische Regelversorgungen zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/56#abs-2 (2) Die Bestimmung der Befunde erfolgt auf der Grundlage einer international anerkannten Klassifikation des Lückengebisses. Dem jeweiligen Befund wird eine zahnprothetische Regelversorgung zugeordnet. Diese hat sich an zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen zu orientieren, die zu einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen bei einem Befund im Sinne von Satz 1 nach dem allgemein anerkannten Stand der zahnmedizinischen Erkenntnisse gehören. Bei der Zuordnung der Regelversorgung zum Befund sind insbesondere die Funktionsdauer, die Stabilität und die Gegenbezahnung zu berücksichtigen. Zumindest bei kleinen Lücken ist festsitzender Zahnersatz zu Grunde zu legen. Bei großen Brücken ist die Regelversorgung auf den Ersatz von bis zu vier fehlenden Zähnen je Kiefer und bis zu drei fehlenden Zähnen je Seitenzahngebiet begrenzt. Bei Kombinationsversorgungen ist die Regelversorgung auf zwei Verbindungselemente je Kiefer, bei Versicherten mit einem Restzahnbestand von höchstens drei Zähnen je Kiefer auf drei Verbindungselemente je Kiefer begrenzt. Regelversorgungen umfassen im Oberkiefer Verblendungen bis einschließlich Zahn fünf, im Unterkiefer bis einschließlich Zahn vier. In die Festlegung der Regelversorgung einzubeziehen sind die Befunderhebung, die Planung, die Vorbereitung des Restgebisses, die Beseitigung von groben Okklusionshindernissen und alle Maßnahmen zur Herstellung und Eingliederung des Zahnersatzes einschließlich der Nachbehandlung sowie die Unterweisung im Gebrauch des Zahnersatzes. Bei der Festlegung der Regelversorgung für zahnärztliche Leistungen und für zahntechnische Leistungen sind jeweils die einzelnen Leistungen nach § 87 Abs. 2 und § 88 Abs. 1 getrennt aufzulisten. Inhalt und Umfang der Regelversorgungen sind in geeigneten Zeitabständen zu überprüfen und an die zahnmedizinische Entwicklung anzupassen. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann von den Vorgaben der Sätze 5 bis 8 abweichen und die Leistungsbeschreibung fortentwickeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/56#abs-3 (3) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 2 ist dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahme ist in die Entscheidung über die Regelversorgung hinsichtlich der zahntechnischen Leistungen einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/56#abs-4 (4) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat jeweils bis zum 30. November eines Kalenderjahres die Befunde, die zugeordneten Regelversorgungen einschließlich der nach Absatz 2 Satz 10 aufgelisteten zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen sowie die Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge nach § 57 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 5 und 6 in den Abstaffelungen nach § 55 Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Abs. 2 im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/56#abs-5 (5) § 94 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Beanstandungsfrist einen Monat beträgt. Erlässt das Bundesministerium für Gesundheit die Richtlinie nach § 94 Abs. 1 Satz 5, gilt § 87 Abs. 6 Satz 4 zweiter Halbsatz und Satz 6 entsprechend.